Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
© 2021– All rights deserved.
Da den Gemeinden der Substanzwert des „atypischen Gemeindegutes“ seit jeher zugestanden ist, liegt in der Rückübertragung des formalen bücherlichen Eigentums an die Gemeinden keine Vermögensverschiebung.
Die den Mitgliedern der Agrargemeinschaften allein zustehenden historischen Nutzungsrechte bleiben hingegen von der Eigentumsübertragung gänzlich unberührt.
Vgl.: Kienberger aaO S 50 f sowie Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 158 f.
Insbesondere stellt „der Zwang zur Übernahme von Vermögenswerten in das Eigentum“ – entgegen einer in diesem Sinn vom Verfassungsdienst im Amt der Tiroler Landesregierung (offenbar dem eher abstrusen Gedanken folgend, wonach dem Entrechteten die Rückgabe des ihm unrechtmäßig Entzogenen furchtbar unangenehm und ungelegen sein könnte) vertretenen Ansicht – keinen Eingriff in die durch das Eigentumsrecht verfassungsgesetzlich geschützte Privatautonomie der Gemeinden dar (vgl dazu: Keine Verletzung der Privatautonomie der Gemeinden durch Rückübertragung).
Dem Gesetzgeber ist die Erlassung von Regelungen, die ein Außerkrafttreten (auch) rechtskräftiger Bescheide zur Folge haben, dann nicht verwehrt, wenn bei der Erlassung solcher Vorschriften die vom Verfassungsgerichtshof aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten allgemeinen Gebote der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (Kienberger aaO S 53).
Daraus ergibt sich, dass die angesprochene gesetzliche Regelung den Erfordernissen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Näheres dazu:
Die B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 14/2019 normierte mit Wirkung vom 01.01.2020 den Entfall des Kompetenztatbestandes „Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung“ gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG. Seit diesem Zeitpunkt fällt die gesamte Gesetzgebung in diesen Angelegenheiten in die Kompetenz der Bundesländer. Insoweit in der angesprochenen gesetzlichen Regelung eine zuzuordnende Norm gesehen wird, greift Art 15 Abs 9 B-VG ein, wonach die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt sind, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen (vgl auch VfSlg 17.660/2005 uHa VfSlg 9336/1982, wonach die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers „zur Regelung der Rechtsverhältnisse am Gemeindegut …. die notwendigerweise zivilrechtlichen Angelegenheiten mit einschließt“).
Unabhängig von der Erlassung eines Landesgesetzes über die Rückübertragung des (formellen) Eigentumsrechts am Gemeindegut an die Gemeinden besteht dringender administrativer Handlungsbedarf für die Agrarbehörde.
Vorzunehmen sind:
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,