Fehlen eines begründeten Zweifels bei 333 Feststellungsverfahren

  1. Erste und zwingende Voraussetzung einer bescheid­mäßigen Feststellung der Agrar­behörde, „ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich  um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 handelt“, ist das Vorliegen eines Zweifels darüber, welcher dieser drei Kategorien ein Grundstück zugehört.
    Siehe dazu auch: Agrarbehördliche Feststellungsverfahren – die Rechtsgrundlagen
  1. Zufolge Fehlens dieser Zulässigkeitsvoraussetzung erweisen sich 333 der (laut LT-An­frage­beantwortung Nr. 352/19) insgesamt 385 von der Agrarbehörde durchgeführten Feststellungs­verfahren schon mangels Vorliegens eines „Zweifels“ als überflüssig und damit als rechtswidrig:
    1. Bei 234 als Gemeindegutsagrargemeinschaften qualifizierten Agrargemeinschaften stand deren rechtliche Eigenschaft als Gemeinde­gutsagrar­gemeinschaft ohne jeden Zweifel fest, weil sich das Gemeindeeigentum bis zur „Regulierung“ bereits aus dem historischen Grundbuch klar ergibt.
    2. Hinsichtlich 36 Agrargemeinschaften erweist sich die angeführte Feststellung „kein Gemeinde­gut, weil vormals kein Gemeindeeigentum“ als höchst überflüssig, weil bereits seit der Grundbuchsanlegung zweifelsfrei bäuerliches Miteigentum vorlag.
    3. 57 Agrargemeinschaften ordnete die Agrarbehörde das Eigentum an Grundstücken mit der fakten- und rechtswidrigen Begründung „vormals kein Gemeindeeigentum“ zu, obwohl sich das Eigentum der Gemeinde an jenen Grundstücken bis zur „Regulierung“ und somit deren Gemeindegutseigenschaft klar und unmissverständlich aus dem historischen Grundbuch ergibt.
    4. Hinsichtlich 4 Agrargemeinschaften ist die Feststellung „kein Gemeinde­gut, weil typisches Gemeindegut“ unsinnig und entbehrlich, weil bereits von der Grundbuchsanlegung bis zur Gegenwart – wie aus dem Grundbuch ersichtlich – zweifelsfrei Gemeindeeigentum vorliegt.

In allen Fällen hätte selbstverständlich schon die Einsichtnahme in das historische Grundbuch, somit ein einfacher Erhebungsaufwand, genügt, um mit Sicherheit fest­stellen zu können, wer zum Zeitpunkt der Regulierung Eigentümer der betroffenen Grundstücke war und ob damit Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d LFLG 1996 (Anm.: bäuerliches Miteigentum) handelt.

Die ihr leicht mögliche Erhebung des historischen Grundbuchsstands hat die Agrar­­behörde – offenbar entgegen der in der Anfragebeantwortung behaupteten „Durch­führung entsprechender Ermittlungsverfahren“ – wohl grob fahrlässig unterlassen. Die dennoch erfolgte Erlassung diesbezüglicher Feststellungs­bescheide ist mehr als skurril. Der dadurch entstandene Verwaltungsauf­wand ist durch nichts zu rechtfertigen.

Dass die diesbezüglichen Grundbuchsdaten vom Tiroler Gemeindeverband in den Jahren 2014 bis 2016 erhoben und deren Ergebnisse samt Urkundendokumentation auf deren Homepage unter dem Titel „Gemeindegut und bäuerliches Gemeinschaftsgut in Tirol“ für jedermann (damit auch für die Mitarbeiter der Agrarbehörde im Jahre 2019) zugänglich publiziert wurden, sei an dieser Stelle hervorgehoben.

 

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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,