Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Durch die Tiroler Landespolitik wurden unter Mithilfe willfähriger Beamter Liegenschaften im Ausmaß von ca. 2.350 km2 (entsprechend etwa einem Fünftel des Fläche des Bundeslandes Tirol) entschädigungslos in das (grundbücherliche) Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen und Liegenschaften im Ausmaß von ca. 575 km2 durch Regulierungsmaßnahmen ohne Eigentumsübertragung dem Zugriff der Gemeinden weitgehend entzogen. Damit wurde verfassungswidrig ein kleiner Kreis privilegierter Gemeindebürger offenkundig verfassungswidrig bereichert.
Die längst fällige Beseitigung dieses skandalösen Zustands durch Rückübertragung des Eigentums am ehemaligen Gemeindegut (Gemeindevermögen) an die Gemeinden ist nicht nur moralisch geboten, sondern aus demokratiepolitischer sowie verfassungsrechtlicher Sicht unverzichtbar.
Rechtlich wurde der Umgang mit den Gemeindegründen in Tirol durch die Höchstgerichte schon lange gerügt und klargestellt. Tirol ist aber anders, wenn es um nicht zustehende Privilegien von „Bauernfamilien“ geht. Tatsächlich sind die Mitglieder der installierten Agrargemeinschaften weit überwiegend schon lange nicht mehr aktive Bauern. Trotzdem haben sie sich bis heute gesetzwidrig am Gemeindegut bedient und können dies mit Unterstützung der Tiroler Landespolitik weiterhin in unserem Land tun.
Daher hat der in der österreichischen Rechtsordnung ebenso wie im Bewusstsein der Bevölkerung tief verankerte Grundsatz zu gelten:
„Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben!“
Eine Befassung des Tiroler Landtags mit diesem Dringlichkeitsantrag wurde jedoch vom damaligen Landtagspräsidenten DDr. Herwig van Staa durch eine parteipolitisch motivierte ausdehnende Auslegung der Geschäftsordnung verhindert. Die Annahme eines nach der Landtagswahl 2013 neuerlich eingebrachten Dringlichkeitsantrags desselben Inhalts (mit noch eingehenderer Begründung) scheiterte mangels Unterstützung durch die Abgeordneten der mittlerweile in eine Regierungskoalition mit der ÖVP eingetretene Partei „Die Grünen“ (vgl Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013).
Der verfassungswidrige Rechtszustand wurde weder durch die TFLG-Novelle 2010 noch durch die TFLG-Novellen 2014 und 2017 noch auf andere Weise beseitigt und besteht daher unverändert weiter fort. Somit wird das bestehende Unrecht nur durch eine Rückübertragung des Eigentums an den Gemeindegutsgrundstücken zu den Gemeinden verfassungskonform gelöst (vgl Kienberger aaO, S 44, 47f).
Die Rückübertragung atypischen Gemeindegutes in das Alleineigentum der Gemeinden ist geeignet, einen jahrzehntelangen Konflikt zu bereinigen, und liegt damit im öffentlichen Interesse.
Das aufgezeigte Unrecht wird aber erst nachhaltig saniert, wenn sich die Mitglieder der Tiroler Landesregierung sowie die Abgeordneten zum Tiroler Landtag an das von ihnen abgelegte Gelöbnis zur Gesetzes- und Verfassungstreue erinnern und sich endlich zur Beendigung einer allein dem eigenen Macht- und Vermögenserhalt verpflichteten, die Benachteiligung der Mehrheit der Gemeindebürger sowie kommender Generationen in Kauf nehmenden – gar nicht so selten ungeachtet des offenbaren Vorliegens von Befangenheit betriebenen – Klientelpolitik entschließen.
Öffentliche Bekenntnisse prominenter ÖVP-Politiker in Sonntagsreden zu Vergangenheitsbewältigung und Aufarbeitung von Unrecht allein genügen keineswegs (vgl. z.B. Statements von G. Platter und W. Sobotka).
Lesen Sie weiter:
Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 137 f
Die Funktionäre der Agrargemeinschaften geraten damit in Kollision mit ihren eigenen Interessen als Nutzungsberechtigte. Es ist naheliegend und durch die Praxis vielfach bestätigt, dass sie das Eigeninteresse gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinde in den Vordergrund stellen. Diese Überlegungen machen klar, dass die Nutzungsberechtigten (und die Agrargemeinschaften, deren Organe sich ausschließlich aus Nutzungsberechtigten zusammensetzen), zwangsläufig die denkbar schlechtesten Verwalter des Gemeindevermögens sein müssen.
siehe auch: Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 135 f
Befugnismissbrauch iS des § 153 StGB ist jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten; Befugnismissbrauch liegt schon bei Verstoß gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster, an den Interessen des Machtgebers orientierten Geschäftsführung vor (Fabrizy, MGA StGB9 [2006], Rz 1 und 4 zu § 153 StGB)
– Durch seine Rückübertragung würde das Gemeindegut als Teil des Gemeindevermögens in den angestammten Rechtsbereich der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) zurückkehren und in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung fallen. Damit würde auch die Streitentscheidungskompetenz von der (agrarlastigen, einer gesetzmäßigen Behandlung der ihr übertragenen Agenden offenbar entwöhnten) Agrarbehörde zur Gemeindeabteilung wechseln.
– Den Gemeinden käme durch die Rückübertragung des Eigentumsrechts endlich die ihnen bisher verwehrte unbeschränkte Disposition auf das Gemeindegut zu.
– An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Bewirtschaftung des Gemeindeguts – gesetzessystematisch zutreffend – im mit „Gemeindewirtschaft“ überschriebenen 4. Abschnitt der Tiroler Gemeindeordnung (§§ 68 ff TGO) umfassend und klar geregelt ist.
– Vor allem entfiele die Notwendigkeit, jede Verfügung und jede Vertretungshandlung, die von einem Organ einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gesetzt wird, aufsichtsbehördlich auf dessen Übereinstimmung mit den Gemeindeinteressen hin zu überprüfen.
– Dies würde auch zu einer beträchtlichen administrativen Entlastung der Gemeinden führen.
vgl. auch: Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 158
Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346
Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist
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Sehr geehrter Herr/Frau _______,
Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.
Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.
Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.
Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung,