Fünf Gründe für die Rückführung des Gemeindeguts an die Gemeinden

Durch die Tiroler Landespolitik wurden unter Mithilfe willfähriger Beamter Liegenschaften im Ausmaß von ca. 2.350 km2 (entsprechend etwa einem Fünftel des Fläche des Bundeslandes Tirol) entschädi­gungslos in das (grundbücherliche) Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen und  Liegenschaften im Ausmaß von ca. 575 km2 durch Regulierungs­maßnahmen ohne Eigentumsübertragung dem Zugriff der Gemeinden weitgehend entzogen. Damit wurde verfassungswidrig ein kleiner Kreis privilegierter Gemeindebürger offenkundig verfassungswidrig bereichert.

Die längst fällige Beseitigung dieses skandalösen Zustands durch Rückübertragung des Eigentums am ehemaligen Gemeindegut (Gemeindevermögen) an die Gemeinden ist nicht nur moralisch geboten, sondern aus demokratiepolitischer sowie verfassungsrechtlicher Sicht unverzichtbar.

 

1. Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben!

  • Der von partei- und standespolitischen Interessen getragene Transfer von sogenannten Gemeindegutsgründen auf Agrargemeinschaften betrifft etwa ein Fünftel der Tiroler Landes­fläche. Den Tiroler Gemeinden wurde durch die entschädigungs­lose Enteignung von Wald- und Almflächen, Bau- und Gewerbegebiet, Schipisten und Loipen sowie vieler anderer wirtschaftlich höchst bedeutender Einrichtungen wie Schotter- und Steinabbau etc. ein Milliardenvermögen entzogen. Der dadurch entstandene Schaden übersteigt die finanzielle Dimension vieler öster­reichweit bekannter „clamoroser“ Skandale wie BUWOG, Konsum, Alpe-Adria bei weitem.
  • Geht es um die Grund- und Bodenordnung (dazu gehört auch der Umgang mit den Gemeinde­gründen), dann steht man in Tirol mit der Einhaltung der Grundrechte (Gleichheitsgrundsatz, Eigentumsschutz u.a.m.) auf Kriegsfuß:
    • Oft musste der Verfassungsgerichtshof gerade zu diesem Thema in Tirol massiv eingreifen.
    • Von der gut organisierten Macht des Tiroler Bauernbunds getrieben scherten sich so manche politischen Entscheidungsträger wenig um die verfassungsrechtlich geschützten Grund­rechte.
    • Der in der Ära Wallnöfer zur Doktrin erhobene politische und behördliche Macht- und Rechts­missbrauch an den Tiroler Gemeindegründen ist nicht abgeschlossen, sondern vielmehr höchst aktuell.
    • Das schon lange überfällige Eingeständnis des einem Großteil der einheimischen Bevölkerung zugefügten Unrechts, geschweige denn eine reumütige Entschuldigung, lassen die politisch Verantwortlichen, besonders jene von der Tiroler ÖVP, vermissen.
  • Die Begünstigten (Organe und einfache Mitglieder der Agrargemeinschaften), die Tiroler Agrar­politik und eine Vielzahl von Beamten der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung haben schon immer gewusst oder hätten zumindest schon seit langem wissen müssen, dass den Gemeinden das Gemeindegut zu Unrecht weggenommen wurde und es tat­sächlich (verfassungs­rechtlich wird dies mit dem Wort „materiell“ klargestellt) den Gemeinden gehört.

Rechtlich wurde der Umgang mit den Gemeindegründen in Tirol durch die Höchst­gerichte schon lange gerügt und klargestellt. Tirol ist aber anders, wenn es um nicht zustehende Privilegien von „Bauernfamilien“ geht. Tatsächlich sind die Mitglieder der installierten Agrargemeinschaften weit überwiegend schon lange nicht mehr aktive Bauern. Trotzdem haben sie sich bis heute gesetz­widrig am Gemeindegut bedient und können dies mit Unterstützung der Tiroler Landespolitik weiterhin in unserem Land tun.

Daher hat der in der österreichischen Rechtsordnung ebenso wie im Bewusstsein der Bevölkerung tief verankerte Grundsatz zu gelten:

„Was einem nicht gehört, hat man zurückzugeben!“

  • Der Auffassung, wonach die Rückübertragung des Eigentums am (historischen) Gemein­degut an die Gemeinden unumgänglich sei, ist im Übrigen bereits im Jahr 2013 die Mehr­­heit der Abgeord­neten zum Tiroler Landtag beigetreten, indem von den Abgeordneten sämtlicher damaliger Oppositions­parteien (Liste Fritz, Vorwärts Tirol, FPÖ, Die Grünen), der freien Abge­ord­neten Krumschnabl sowie den Abgeordneten der damaligen Regierungspartei SPÖ ein mit 14.02.2013 datierter Dringlichkeitsantrag betreffend die Beschluss­fassung eines Gesetzes über die Rück­übertragung des Gemeindeguts eingebracht wurde.

Eine Befassung des Tiroler Landtags mit diesem Dringlichkeitsantrag wurde jedoch vom damaligen Landtagspräsidenten DDr. Herwig van Staa durch eine parteipolitisch motivierte ausdehnende Auslegung der Geschäftsordnung verhindert. Die Annahme eines nach der Land­tagswahl 2013 neuerlich eingebrachten Dringlichkeitsantrags desselben Inhalts (mit noch ein­gehenderer Begründung) scheiterte mangels Unter­stützung durch die Abgeordneten der mittlerweile in eine Regierungskoalition mit der ÖVP eingetretene Partei „Die Grünen“ (vgl Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013).

 

2. Die Aufrechterhaltung des (grundbücherlichen) Eigentums der Agrar­gemeinschaften am Gemeindegut ist verfassungswidrig

  • Dr. Heinrich Kienberger, der ehemalige Vorstand der Abteilung Verfassungsdienste im Amt der Tiroler Landesregierung und langjährige Richter beim Verfassungsgerichtshof, hat ein­drucksvoll nach­gewiesen, dass der Gemeinde durch den Verlust des formalen bücherlichen Eigentums die rechtliche Möglichkeit genommen worden ist, über die zum „atypischen Gemeindegut“ gehörenden Grund­stücke unmittelbar selbst rechtsgeschäftlich zu verfügen (vgl. Kienberger, Das Gemeindegut als Ver­fassungsproblem [LexisNexis 2018], S 43f).
  • Da dieser Eigentumseingriff ohne gesetzliche Grundlage und ohne Leistung eines Ersatzes an die Gemeinde vorgenommen wurde, liegt darin neben der Verletzung des Gleichheitssatzes auch eine Verletzung des ver­fassungs­gesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes der Gemeinde.

Der verfassungswidrige Rechtszustand wurde weder durch die TFLG-Novelle 2010 noch durch die TFLG-Novellen 2014 und 2017 noch auf andere Weise beseitigt und besteht daher unverändert weiter fort. Somit wird das bestehende Unrecht nur durch eine Rücküber­tragung des Eigentums an den Gemeindegutsgrundstücken zu den Gemeinden verfassungs­konform gelöst (vgl Kienberger aaO, S 44, 47f).

Die Rückübertragung atypischen Gemeindegutes in das Alleineigentum der Gemeinden ist geeignet, einen jahrzehntelangen Konflikt zu bereinigen, und liegt damit im öffentlichen Interesse.

Das aufgezeigte Unrecht wird aber erst nachhaltig saniert, wenn sich die Mitglieder der Tiroler Landes­regierung sowie die Abgeordneten zum Tiroler Landtag an das von ihnen abgelegte Gelöbnis zur Gesetzes- und Verfassungstreue erinnern und sich endlich zur Beendigung einer allein dem eige­nen Macht- und Vermögenserhalt verpflichteten, die Benachteiligung der Mehrheit der Gemein­de­bürger sowie kommender Generationen in Kauf nehmenden – gar nicht so selten ungeachtet des offenbaren Vorliegens von Befangenheit betriebenen – Klientelpolitik entschließen.

Öffentliche Bekenntnisse prominenter ÖVP-Politiker in Sonntagsreden zu Vergangenheits­bewältigung und Aufarbeitung von Unrecht allein genügen keineswegs (vgl. z.B. Statements von G. Platter und W. Sobotka).

Lesen Sie weiter:

Die Verfassungswidrigkeit der Aufrechterhaltung des (grundbücherlichen) Eigentums der Agrargemeinschaften am Gemeindegut

Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 137 f

 

3. Sanierung einer grundsätzlichen Fehlkonstruktion

  • Durch die Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaften sind diese nur formale Eigentümer geworden. Materiell blieb jedoch der Substanzwert des Gemeindegutes (also alles außer die auf den Haus- und Gutsbedarf eingeschränkten Holz­bezugs- und Weiderechte im historischen Ausmaß) der Gemeinde zugeordnet. Daraus folgt, dass system- und verfassungswidrig das bloß formale Eigentum den Organen der Agrar­gemeinschaften die Befugnis ver­schafft, über fremdes Vermögen zu verfügen.

Die Funktionäre der Agrargemeinschaften geraten damit in Kollision mit ihren eigenen Interessen als Nutzungsberechtigte. Es ist naheliegend und durch die Praxis vielfach bestätigt, dass sie das Eigeninteresse gegenüber den Bedürfnissen der Gemeinde in den Vordergrund stellen. Diese Überlegungen machen klar, dass die Nutzungsberechtigten (und die Agrargemeinschaften, deren Organe sich ausschließlich aus Nutzungsberechtigten zusammensetzen), zwangsläufig die denkbar schlechtesten Verwalter des Gemeinde­vermögens sein müssen.

  • Schon die bloße Entziehung des formalen Eigentums am Gemeindegut bewirkte somit einen verfas­sungs­widrigen Eingriff in das Eigentums- und das Gleichheitsrecht der betroffenen Gemeinden. Daher ist die Rückführung des formalen Eigentums am „atypischen“ Gemeinde­gut an die Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten.

siehe auchDringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 135 f

  • Dass für die Organe der Agrargemeinschaften – was insbesondere auf den Substanzver­walter zutrifft – als manifeste Gefahr im Raum steht, durch ihr Verhalten straffällig zu werden (oder bereits gewor­den zu sein), soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben.

Befugnismissbrauch iS des § 153 StGB ist jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten; Befugnismissbrauch liegt schon bei Verstoß gegen die Grundsätze redlicher und verantwortungsbewusster, an den Interessen des Machtgebers orientierten Geschäftsführung vor (Fabrizy, MGA StGB9 [2006], Rz 1 und 4 zu § 153 StGB)

 

4. Nach seiner Rückübertragung an die Gemeinden würde das Gemeindegut zufolge Wegfalls der systemwidrigen Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde der vollen Gemeinde­autonomie unterliegen.

  • Im Erkenntnis VfSlg 1982 wurde klargestellt, dass das Gemeindegut in der Tiroler Gemeinde­ordnung (TGO) – und nicht im TFLG – geregelt ist. Zwar sind abweichende Regelungen in einem anderen Gesetz (etwa im TFLG) verfassungsrechtlich zulässig, jedoch muss ihnen verfassungs­rechtliche Unbedenklichkeit zukommen.
  • In diesem Licht erweist sich der derzeitige Zustand, dass der Agrarbehörde, die nachweislich über Jahrzehnte hinweg Gemeinden durch krass verfassungswidrige Entscheidungen benachteiligt und faktisch enteignet hat, weiterhin die Aufsichts- und Streitentscheidungs­kompetenz hinsichtlich des Gemeindeguts zukommt, als unerträglich.

– Durch seine Rückübertragung würde das Gemeindegut als Teil des Gemeindevermögens in den angestammten Rechtsbereich der Tiroler Gemeindeordnung (TGO) zurückkehren und in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeabteilung des Amtes der Tiroler Landes­regierung fallen. Damit würde auch die Streitentscheidungskompetenz von der (agrar­lastigen, einer gesetz­mäßigen Behandlung der ihr übertragenen Agenden offenbar ent­wöhn­ten) Agrarbehörde zur Gemeindeabteilung wechseln.

– Den Gemeinden käme durch die Rückübertragung des Eigentumsrechts endlich die ihnen bisher verwehrte unbeschränkte Disposition auf das Gemeindegut zu.

– An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Bewirtschaftung des Gemeindeguts – gesetzes­systema­tisch zutreffend – im mit „Gemeindewirtschaft“ überschriebenen 4. Abschnitt der Tiroler Gemein­de­­ordnung (§§ 68 ff TGO) umfassend und klar geregelt ist. 

 

5. Kostenersparnis durch Verwaltungsvereinfachung

  • Mit dem Wegfall der umfangreichen, auf politischen Vorgaben beruhenden Regelungen über das „atypische“ Gemeindegut entstünde eine einfache, übersichtliche Rechtslage. Der Entfall der bestehenden Rechtsvorschriften mit ihren komplizierten rechtlichen Konstruktionen und unver­meid­bar umständlichen Formulierungen sowie ihr Ersatz durch Wieder­herstellung des früheren Rechtszustandes wäre eine höchst wünschenswerte Maß­nahme der Rechtsbereinigung (Kienberger a.a.O., S 64; so auch Stellungnahme des Tiroler Gemeindeverbands zur TFLG-Novelle 2020 ).
  • Die Beseitigung der gegenwärtigen Regelungen würde aber auch der Verwaltungs­ver­einfachung dienen und damit zu Kostenersparnis führen. Insbesondere führte die ange­strebte verfassungs­konforme Regelung zu einer beträchtlichen Personalreduktion in der Tiroler Agrarbehörde samt den dieser zuarbeitenden Amtssachverständigen aus diversen Dienststellen des Amtes der Tiroler Landesregierung.

– Vor allem entfiele die Notwendigkeit, jede Verfügung und jede Vertretungshand­lung, die von einem Organ einer Gemeindegutsagrargemeinschaft gesetzt wird, aufsichtsbehörd­lich auf dessen Übereinstimmung mit den Gemeinde­interessen hin zu überprüfen.

– Dies würde auch zu einer beträchtlichen administrativen Entlastung der Gemein­den führen.

  • Die Gemeinden erhielten im Falle der Rückübertragung des (vollen) Eigentums an den Gemeinde­liegenschaften auch auf diese – gleich wie auf alle anderen Vermögensteile – den ihnen gebüh­renden vollen und unmittelbaren Zugriff. Damit würde die Funktion des als Organ der Agrarge­mein­schaft fungierenden Substanzverwalters, dem – nebenbei bemerkt – aus dieser Funktion – ein die Gemeinde belastendes Salär zusteht, ebenso obsolet.

vgl. auch:   Dringlichkeitsantrag vom 11.10.2013, S 158

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Gemeindeland in Gemeindehand: überparteilicher und unabhängiger Verein – ZVR-Zahl 1505804346

Redaktion: Dipl.-Ing. Leonhard Steiger, Forstwirt & Dr. Werner Lux, Jurist


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Sehr geehrter Herr/Frau _______,

Der überparteiliche Verein „Gemeindeland in Gemeindehand“ hat die Homepage www.agrarpapers.tirol erstellt, auf der zeitlich geordnet der „größte Kriminalfall Tirols“ (Zitat Georg Willi, Bürgermeister von Innsbruck) dokumentiert ist. Es handelt sich um großflächige verfassungswidrige Eigentumsübertragungen von öffentlichem Eigentum (Gemeindeeigentum) hin zu Agrargemeinschaften. Die eingehenden Recherchen, die sich auf umfangreiche Grundbuchserhebungen des Tiroler Gemeindeverbandes und höchstgerichtliche Erkenntnisse stützen, zeigen grobe Fehlleistungen der Tiroler Agrarpolitik und der Tiroler Agrarbehörde auf und dokumentieren erstmals die erschreckende Dimension der damit einhergegangenen Gemeindeenteignungen.

Eine verfassungskonforme Reparatur dieses untragbaren und gleichheitswidrigen Zustandes ist jederzeit durch ein vom Tiroler Landtag zu beschließendes „Rückübertragungsgesetz“ möglich.

Diese Initiative muss unterstützt werden! Man wird wohl von verantwortungsbewussten Politikern erwarten können, dass sie den derzeit bestehenden verfassungswidrigen Zustand beenden.

Rechtstaatlichkeit und Gleichheit vor dem Gesetz geht und alle an! Helfen auch Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Möglichkeiten, die in der Homepage www.agrarpapers.tirol formulierten Forderungen zu unterstützen, um diesen beschämenden verfassungswidrigen Zustand zu beenden.

Mit vorzüglicher Hochachtung,